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Tabaksteuer

Steuerpflichtige

Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers (Lagerinhaber). Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt werden, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

Erhebung

Für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfasst das Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer verwendet sein. Die Steuerzeichen sind von den Herstellern und Einführern von der Zentralen Steuerzeichenstelle in Bünde zu beziehen. Steuerschuldner ist der Bezieher.

Fälligkeit

Die Steuerschuld ist spätestens zu entrichten

1. für die bis zum 15. eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des übernächsten Monats,

b) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

Gesetzesgrundlage

Tabaksteuergesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I, S. 2150); zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 2.6.1998 (BGBl. I, S. 1182); Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14.10.1993 (BGBl.I, S. 1738), zuletzt geändert durch Verordnung vom20.10.1998 (BGBl. I, S. 3188).

Steuerempfänger

Bund.

Steuergegenstand

Zigaretten, . Zigarren und Zigarillos,. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.

Steuertatbestand

Die Steuer entsteht dadurch, dass Tabakwaren. aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich einweiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren anschließt;. im Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden.

Steuergebiet

Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

Steuersatz

Die Steuersätze für die einzelnen Erzeugnisse betragen:

bullet Zigaretten
5,59 Cent/Stück
+ 23,31 Prozent des Kleinverkaufspreises
bullet Zigarren und Zigarillos
1,3 Cent/Stück
+ 1 Prozent des Kleinverkaufspreises
bullet Rauchtabak
a) Feinschnitt
19,15 €/Kilogramm
+ 17,02 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 31 €/Kilogramm
b) Pfeifentabak
10,70 €/Kilogramm
+ 13,5 Prozent des Kleinverkaufspreises

Befreiungen

Von der Steuer sind befreit:

1. Tabakwaren, die
a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,
b) zum Prüfen in einem Steuerlager vom Lagerinhaber oder von den dazu bestimmten Betriebsangehörigen verbraucht werden,
c) so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,
d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,
e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,
f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden;

2. Tabakwaren, die außerhalb eines zugelassenen Herstellungsbetriebes aus Kleinpflanzertabak hergestellt und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen;
4. Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt.

 

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