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Auch hier sind in den letzten Jahren neue Jobs entstanden, was sich auf die Steuereinnahmen positiv auswirkt. Im Handwerk ist aufgrund des fehlenden Nachwuchses sogar ein Defizit entstanden. Wenn dieses durch Fachkräfte aufgefangen werden könnte, würde sich dies auf die Steuern sehr positiv auswirken. Insgesamt betrugen die Gemeinschaftssteuern im Jahre 2017 knapp 539 Mrd. EUR. Darin enthalten sind Lohn- und Einkommenssteuern, aber auch die Umsatzsteuer und die Mehrwertsteuer. Aber auch die Einfuhrumsatzsteuern und die Einnahmen durch die Körperschaftssteuer fallen in diesen Bereich. Vorauszahlung der Lohnsteuer ist verpflichtendIn Deutschland werden die Steuern auf Löhne und Gehälter im Voraus völlig. Damit unterscheidet sich die Zahlungsmodalität von anderen Ländern, in denen die Steuern jährlich oder quartalsweise berechnet und dann per Zahlungsaufforderung von den Steuerzahlern angefordert werden. In Deutschland hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Dies wird über die Einkommenssteuererklärung ermöglicht. In dieser Erklärung legt der Steuerpflichtige dar, welche steuermindernden Ausgaben er hatte. Wenn die steuermindernden Angaben vom Finanzamt anerkannt werden, bekommt der Steuerpflichtige Geld zurückerstattet es kann aber auch sein, dass Steuern nachgezahlt werden müssen. Dieses wird das Finanzamt fordern, wenn die Steuererklärung ergibt, dass die im Jahresverlauf gezahlten Steuern zu niedrig waren. Wenn das Finanzamt eine Rückzahlung fordert, ist diese in der Regel sofort fällig. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, eine Ratenzahlung vom Finanzamt bewilligt zu bekommen. Die eingenommene Einkommenssteuer betrug im Jahre 2017 in Deutschland knapp 200 Mrd. Euro und stellt damit einen der größten Posten in der Gesamtvereinnahmung der Steuern. Steuerklasse richtig wählen
Die Wahl der
richtigen Steuerklasse ist Grundlage für die Zahlung der Lohn-.
oder Einkommenssteuer. Wie der Infografik von smava
zu entnehmen ist, gibt es sechs Steuerklassen. Ledige können den
Steuerklassen I und II angehören, für Verheiratete sind die
Steuerklassen III, IV und V vorgesehen. Die Steuerklasse VI wird
angewendet, wenn ein Arbeitnehmer ein zweites Jobverhältnis
eingeht, bei dem die Einkünfte voll versteuert werden. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn es sich nicht um einen Minijob
handelt.
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