Der
Erhebungszeitraum war der 01.07.1973 bis 30.04.1974.
Er betrug 10% der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld.
Gesetze können nur abstrakt gefasst sein.
Wenn sie auf einen konkreten Sachverhalt angewandt werden,
müssen sie ausgelegt werden. Dabei irren sich Finanzbeamte und
Richter.
FG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 06.10.1970, II 316-320/670 -