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Riesterrente

Die Riester - Rente ist keine Steuerart, wegen der engen thematischen Verwandschaft und der vorhandenen Verknüpfung mit dem Steuerrecht bei der Einkommensteuer haben wir hier trotzdem Informationen dazu.
Das Altersvermögensgesetz (AVmG) enthält insbesondere die zusätzliche Altersvorsorge nach § 10 a EstG . Im Volksmund „Riester-Rente“ genannt.
Seit dem 1.1.2002 ist das Gesetz über die zusätzliche Altervorsorge in Kraft getreten.
Das BMF Schreiben vom 5.August 2002 regelt die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Altervorsorge soll zukunftsfähig gemacht werden, um der demographischen Entwicklung (steigende Lebenserwartung – niedrige Geburtenzahlen) Rechnung zu tragen. Die Eigenvorsorge soll die gesetzliche Rente ergänzen, soll evtl. Versorgungslücken schließen.



Begünstigt ist vom Grundsatz her nur der Berechtigte selbst.
So wird im Fall des Ablebens des Berechtigten durch die Besteuerung sichergestellt, dass bei Übergang seiner Vermögensansprüche auf Erben nicht deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird. Nicht nur die freiwillige private Altersvorsorge sondern auch die betriebliche Altersvorsorge wird steuerlich mehr gefördert.

Förderung:
Ziel der staatlich geförderten Eigenvorsorge ist eine ergänzende Alterssicherung.
Alle zulässigen Anlageformen müssen deshalb:
- bis zum erreichen des 60. Lebensjahres, bzw. bis zum Beginn der Altersrente gebunden bleiben.
- Sicherheit bieten- mindestens Werterhaltung
- Lebenslange Leistungen garantieren
- Den Verbraucherschutz durch bestimmte Informationspflichten gewährleisten.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind wird eine Anlageform als förderungswürdig anerkannt = staatliche Zertifizierung (ab 2011).
! Die staatliche Zertifizierung ist kein Gütesiegel !
Diese staatliche Anerkennung sagt nichts über die Qualität der Anlageform aus. Eine genaue Prüfung und ausführlicher Vergleich der verschiedenen Produkte ist anzuraten.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen- keine Förderung bei:
- Leistungen nach dem VerbBG (VEL)
- § 10 (1) Nr. 2 EstG (Sonderausgabenabzug für Pensionsversicherungen)
- Rückzahlungsbeträge aus Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
Die Förderung erfolgt durch Zulage oder Sonderausgabenabzug

Eigenheimrentengesetzt
Das Eigenheimrentengesetz verbesserte die Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge, der so genannten Riester-Rente. Das neue Gesetz gilt seit dem 1.1.2008.
Es ist in dem Sinne keine eigene Steuerart sondern eine Erweiterung der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge. Die begünstigten Anlageprodukte wurden erweitert so dass nun auch Tilgungsleistungen gefördert werden und die Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altervorsorgevermögen wurden verbessert.
Die neue Förderung kommt zum Beispiel Familien zugute die Wohneigentum erwerben und aus finanziellen Gründen keine zusätzlichen Altervorsorgeverträge abschließen können. Nun können Sie Zulagen und Steuervorteile für ein Wohnungsdarlehen beantragen wenn Sie die Finanzierung über einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente läuft.
Wie bereits bei der „normalen“ Riesterrente erfolgt auch hier eine so genannte nachgelagerte Besteuerung. Da beim Wohnbaudarlehen ja keine Auszahlung mehr erfolgt, werden die Einzahlungen auf einem fiktiven Konto gebucht und mit 2 Prozent jährlich verzinst. Aus diesem fiktiven Konto werden später die steuerpflichtigen Beträge errechnet. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich der Vorteil der jahrelangen zinslosen Steuererstattung und außerdem ist der Steuersatz im Alter meist niedriger als im Berufsleben.
Die geförderte Wohnung muss in Deutschland liegen und muss der Hauptwohnsitz sowie Lebensmittelpunkt sein.
Voraussetzung ist, dass das Kapital für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nach dem 31.12.2007 verwendet wird. Umschuldungen sind nur dann begünstigt, wenn mit dem neuen Darlehen ebenfalls eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung weiterfinanziert wird.

Absicherung im Alter
- Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr oder vor dem Beginn der Altersrente erfolgen.
- Auszahlung nur in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Rente.
- Auszahlung durch Auszahlungsplan mit anschließender Restkapitalverrentung
- Restkapitalverrentung mit Vollendung des 85. Lebensjahres

Die Riesterrente deckt nur das Alter ab. Wenn Sie eine Absicherung für die Zeit Ihres aktiven Berufslebens suchen, sollten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht ziehen. Vergleich und Rechner hierzu finden Sie auf berufsunfähigkeitsversicherung.de

Private Altersvorsorge
Insbesondere sind folgende Produkte begünstigt; entsprechende Altverträge können umgewandelt werden.
- Kapitalgedeckte Rentenversicherung
- Fonds- und Banksparpläne

Betriebliche Altersvorsorge
Insbesondere sind folgende Produkte begünstigt:
Sofern die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden:
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage)
- Penionskasse
- Pensionsfond

Zulagenhöhe
Die Zulage besteht aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
Die Zulagenhöhe wird bis zum Jahr 2008 regelmäßig gesteigert.
Im Jahr 2002/2003 ist die Grundzulage jährlich 38 ,-- Euro,
2004/2005 beträgt sie 76,-- Euro,
2006/2007 114,- Euro und ab dem Jahr
2008 154,-- Euro.

Kinderzulage
Die Kinderzulage ist wie folgt gestaffelt:
2002/2003 46,-- Euro
2004/2005 92,-- Euro
2006/2007 138,-- Euro
ab 2008 185,-- Euro, ab 2008 geborene Kinder 300,-- Euro
Für jedes Kind für das Kindergeld gezahlt wird besteht einmal Anspruch auf Kinderzulage. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird die Zulage dem Elternteil zugeordnet an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Bei zusammenveranlagten Eltern wird die Zulage der Anspruch der Mutter zugeordnet und auf Antrag beider Elternteile dem Vater.

Mindesteigenbeitrag
Mindesteigenbeitrag - Personen mit beitragspflichtigen Einnahmen:
Es muss ein sogenannter Mindesteigenbeitrag geleistet werden.
Dieser beträgt in den Jahren 2002/2003 1 % von den rentenversicherungspflichtigen Einnahmen im Vorjahr, vermindert um die Zulagen.
Im Jahr 2004/2005 steigt die Höhe des Mindesteigenbeitrages auf 2 % , 2006/2007 dann auf 3 % und ab dem Jahr 2008 beträgt sie 4 %.
Bei unmittelbar begünstigten Ehegatten wird für jeden einzeln der Mindesteigenbeitrag ermittelt. Mindestens ist aber immer der Sockelbeitrag zu leisten.
Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag oder Sockelbeitrag geleistet wird die Zulagenhöhe anteilig im Verhältnis zur Minderleistung gekürzt.

Sockelbeitrag
Sockelbeitrag - Personen ohne beitragspflichtige Einnahmen
Das sind z.B. Kindererziehende im Rahmen von Kindererziehungszeiten. Es muss ein Sockelbeitrag geleistet werden.
Höhe des Sockelbeitrages:
für Personen denen keine Kinderzulage zusteht:
in den Jahren 2002 bis 2004 45,-- Euro
ab dem Jahr 2005 90,-- Euro.
Personen die Anspruch auf eine Kinderzulage haben:
2002 – 2004 38,-- Euro
ab 2005 75,-- Euro
Personen mit Anspruch auf zwei oder mehr Kinderzulagen:
2002 – 2004 30,-- Euro
ab 2005 60,-- Euro

Sonderausgabenabzug
Außer der Förderung durch Grund- und Kinderzulage besteht noch die Möglichkeit der Förderung mittels Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer. Es wird eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchgeführt wenn die Bescheinigung zur Riester-Rente bei der Einkommensteuererklärung beigefügt wird.
Sonderausgabenabzug - Höhe
Das Abzugsvolumen ist in den Jahren 2002 - 2008 ansteigend.
2002 / 2003 525,-- Euro
2004 / 2005 1.050,-- Euro
2006 / 2007 1.575,-- Euro
ab 2008 2.100,-- Euro
Zu berücksichtigen sind die Altervorsorgebeiträge und der Zulagenanspruch.
Sonderausgabenabzug – Günstigerprüfung
Der Steuervorteil aus dem Abzugsbetrag nach § 10 a EStG wird mit dem Anspruch auf Zulagen verglichen. Ist der steuerliche Vorteil durch den Sonderausgabenabzug höher als der Zulagenanspruch wird der Abzug nach § 10 a EStG durchgeführt und der Zulagenanspruch bei der Steuerfestsetzung hinzugerechnet.
Ist der steuerliche Vorteil nicht höher wird kein Abzug nach § 10 a EStG durchgeführt. Es wird eine gesonderte Feststellung des zusätzlichen steuerlichen Vorteils durchgeführt. Die Berücksichtigung von mehreren Altersvorsorgeverträgen ist möglich.


Eigenheimbeitrag
Entnahme
In der Ansparphase kann ein Betrag aus einem oder auch mehreren Altersvorsorgeverträgen entnommen werden . Voraussetzung ist dass der Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung eigengenutzen Wohneigentums verwendet wird.
Es muss ein Betrag von mindestens 10.000,-- Euro und höchstens 50.000,-- Euro entnommen werden.

Rückzahlung
Die Rückzahlung erfolgt in monatlich gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach AvmG aus.

Schädliche Verwendung
Wird der Entnahmebetrag nicht zurückgezahlt oder ist die Rückzahlung mit mehr als zwölf Monatsraten in Verzug tritt schädliche Verwendung ein.
Bei Veräußerung des geförderten Objektes tritt ebenfalls schädliche Verwendung ein, es sei denn, der Betrag wird erneut in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt oder es wird innerhalb eines Jahres ein Ersatzobjekt erworben.
Es gelten die allgemeinen Regeln zur schädlichen Verwendung, zusätzlich ist der noch nicht zurückgeführte Restbetrag für steuerliche Zwecke fiktiv mit 5 % zu verzinsen.

Schädliche Verwendung
Die Rechtsfolge der schädlichen Verwendung:
Die vom Staat erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen müssen zurückgezahlt werden. Besteuerung der ausgezahlten Erträge und Wertsteigerungen.

Kündigung
Kündigung des Vertrages, das angesparte Kapital wird in einer Summe ausbezahlt.

Keine Auszahlung an den Zulagenberechtigten
Das angesparte Altersvorsorgevermögen wird nicht an den Zulagenberechtigten im Rahmen einer Leibrente, eines Auszahlungsplanes oder als Baufinanzierung zur Verwendung für eine selbstgenutzte Wohnung ausbezahlt.
Ausnahmen: Auszahlung einer Hinterbliebenenrente ( Hinterbliebene sind nur Ehegatte und kindergeldberechtigte Kinder)

Vererbung
Grundsätzlich schädliche Verwendung da keine Auszahlung an den Zulagenberechtigten lt. Vertrag. Es soll keine Leistungssteigerung der Erben erfolgen.
Ausnahmen: Einzahlung des geerbten Altersvorsorgekapitals auf einen Vertrag des Ehegatten.

Wohnsitzverlegung
Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wohnsitzverlegung ins Ausland.
Ausnahme: Entsendung ins Ausland
Achtung: Zinslose Stundung bis Auszahlungsbeginn möglich.

Personenkreis
unmittelbar begünstigt
Erhalt von Altersvorsorgezulage und Kinderzulage sowie Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges für
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende
- Beamte
- Bezieher von Lohnersatzleistungen
- Auf Antrag Pflichtversicherte
- Bestimmte Gruppen Selbständiger, wie zum Beispiel Lehrer, Künstler
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflegepersonen von Pflegebedürftigen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld sofern unmittelbar vor Leistungsbeginn Versicherungspflicht vorlag
- Kindererziehende ohne eigenes Einkommen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes
- Geringfügig Beschäftigte die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben

mittelbar begünstigt
Ehegatten von unmittelbar begünstigten Personen die selbst nicht unmittelbar begünstigt sind.
Nur Erhalt von Altersvorsorgezulage und Kinderzulage.

nicht begünstigt
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einer beamtenähnlichen Zusatzversorgung
- Arbeitnehmer die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (VBL). z.B. ZVK der Gemeinden
- Freiwillig Versicherte
- Geringfügig Beschäftigte die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Studenten
- Nicht pflichtversicherte Selbständige
Im Einzelfall wird die zentrale Stelle (BFA) im Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber klären ob eine unmittelbare Begünstigung vorliegt.

Verfahren
Es wird mit eine Anbieter nach freier Wahl ein zertifizierter Vorsorgevertrag abgeschlossen und die erforderlichen oder gewünschten Sparleistungen eingezahlt.
Nach Ablauf des Jahres versendet der Anbieter an den Anleger Kontoauszug und Zulagenanträge.
Zulage: Ein Zulagenantrag muss ausgefüllt an den Anbieter zurückgesandt werden.
Der Anbieter übermittelt dann die elektronisch erfassten Zulagenbeträge an die zentrale Stelle ( BFA) . Die zentrale Stelle überweist die Zulagen aufgrund der Angaben im Zulagenantrag.
Steuervorteil: Ein Zulagenantrag – genau genommen die Bescheinigung nach § 10 a Abs.5 EStG - muss mit der ausgefüllten Anlage AV der Einkommensteuer-Erklärung beigefügt werden.
Das Finanzamt führt im Einkommensteuerbescheid die Günstigerprüfung durch und überweist gegebenenfalls den zusätzlichen steuerlichen Vorteil an den Steuerpflichtigen.
Das Finanzamt meldet der zentralen Stelle den steuerlichen Vorteil aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Besteuerung:
Ansparphase
Einzahlungen auf geförderte Verträge bleiben steuerfrei.
Ausnahme: schädliche Verwendung
Auszahlung
Zu versteuern nach § 22 (5) EStG
Leistungen aus geförderten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Während der Ansparphase werden Erträge und Wertsteigerungen aus solchen Verträgen nicht versteuert.

Vor Vertragsabschluss:
Der Abschluss einer „Riester-Rente“ sollte nicht überstürzt getätigt werden. Hier ein paar Anregungen die zu bedenken / beachten sind:
- Prüfen Sie, inwieweit Sie Ihre zusätzliche Versorgung im Alter bereits gesichert haben, z.B. Besitz eines Eigenheimes , Mieteinnahmen oder eine bereits bestehende zusätzliche Rentenversicherung / Lebensversicherung.
- es können mehrere Verträge abgeschlossen werden – für die Zulage werden aber maximal zwei Verträge gefördert
- Wechsel von einem Anbieter zu einem Anbieter oder innerhalb des gleichen Anbieters zu einen anderen Produkt ist möglich – sofern der Vertrag des Anbieters es zulässt.
! Hier ist mit hohen Gebühren zu rechnen. !
- Auch vor 2002 abgeschlossene Verträge können evtl. umgewandelt werden.
! Gebühren !
- Zu Beginn reichen oft geringe Eigenbeiträge für die volle Förderung aus,
bedenken Sie den steigenden Mindesteigenbeitrg
Steuerliche Vorteile, die aufgrund der aktuellen Steuersätze vorgerechnet werden, haben keine oder nur eine sehr unsichere Aussagekraft auf die Zukunft.........
- Nutzen Sie die Vergleichsmöglichkeiten für die im Internet

Finanzielle Absicherung im Alter

Die Sorge um die Altersvorsorge geht durch alle Schichten der Bevölkerung. Jeder möchte schließlich seinen Lebensabend ohne finanzielle Sorgen genießen, denn die staatliche Rente wird immer kleiner.

Die Riester-Rente ermöglicht durch einen langjährigen Sparvorgang eine zusätzliche monatliche Einnahme im Alter, auf die kein Verbraucher verzichten sollte. Vater Staat zeigt sich hier großzügig: Die Riester-Rente wird durch jährliche Zulagen gefördert und belohnt so den emsigen Sparer. In den Genuss der Riester-Rente kommt der Bürger durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages bei einem der zertifizierten Anbieter. Wie immer lohnt auch hier ein Vergleich der Konditionen.

 

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