Die Riester - Rente ist keine Steuerart, wegen der engen
thematischen Verwandschaft und der vorhandenen Verknüpfung mit
dem Steuerrecht bei der Einkommensteuer haben wir hier trotzdem
Informationen dazu.
Das Altersvermögensgesetz (AVmG) enthält insbesondere die
zusätzliche Altersvorsorge nach § 10 a EstG . Im Volksmund
„Riester-Rente“ genannt.
Seit dem 1.1.2002 ist das Gesetz über die zusätzliche
Altervorsorge in Kraft getreten.
Das BMF Schreiben vom 5.August 2002 regelt die steuerliche
Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen
Altersvorsorge.
Die Altervorsorge soll zukunftsfähig gemacht werden, um der
demographischen Entwicklung (steigende Lebenserwartung –
niedrige Geburtenzahlen) Rechnung zu tragen. Die Eigenvorsorge
soll die gesetzliche Rente ergänzen, soll evtl.
Versorgungslücken schließen.
Begünstigt ist vom Grundsatz her nur der Berechtigte selbst.
So wird im Fall des Ablebens des Berechtigten durch die
Besteuerung sichergestellt, dass bei Übergang seiner
Vermögensansprüche auf Erben nicht deren wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit gesteigert wird.
Nicht nur die freiwillige private Altersvorsorge sondern auch
die betriebliche Altersvorsorge wird steuerlich mehr gefördert.
Förderung:
Ziel der staatlich geförderten Eigenvorsorge ist eine ergänzende
Alterssicherung.
Alle zulässigen Anlageformen müssen deshalb:
- bis zum erreichen des 60. Lebensjahres, bzw. bis zum Beginn
der Altersrente gebunden bleiben.
- Sicherheit bieten- mindestens Werterhaltung
- Lebenslange Leistungen garantieren
- Den Verbraucherschutz durch bestimmte Informationspflichten
gewährleisten.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind wird eine Anlageform als
förderungswürdig anerkannt = staatliche Zertifizierung (ab 2011).
! Die staatliche Zertifizierung ist kein Gütesiegel !
Diese staatliche Anerkennung sagt nichts über die Qualität der
Anlageform aus. Eine genaue Prüfung und ausführlicher Vergleich
der verschiedenen Produkte ist anzuraten.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen- keine Förderung bei:
- Leistungen nach dem VerbBG (VEL)
- § 10 (1) Nr. 2 EstG (Sonderausgabenabzug für
Pensionsversicherungen)
- Rückzahlungsbeträge aus Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
Die Förderung erfolgt durch Zulage oder Sonderausgabenabzug
Eigenheimrentengesetzt
Das Eigenheimrentengesetz verbesserte die Einbeziehung der
selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge,
der so genannten Riester-Rente. Das neue Gesetz gilt seit dem
1.1.2008.
Es ist in dem Sinne keine eigene Steuerart sondern eine
Erweiterung der staatlichen Förderung der privaten
Altersvorsorge. Die begünstigten Anlageprodukte wurden erweitert
so dass nun auch Tilgungsleistungen gefördert werden und die
Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altervorsorgevermögen
wurden verbessert.
Die neue Förderung kommt zum Beispiel Familien zugute die
Wohneigentum erwerben und aus finanziellen Gründen keine
zusätzlichen Altervorsorgeverträge abschließen können. Nun
können Sie Zulagen und Steuervorteile für ein Wohnungsdarlehen
beantragen wenn Sie die Finanzierung über einen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente läuft.
Wie bereits bei der „normalen“ Riesterrente erfolgt auch hier
eine so genannte nachgelagerte Besteuerung. Da beim
Wohnbaudarlehen ja keine Auszahlung mehr erfolgt, werden die
Einzahlungen auf einem fiktiven Konto gebucht und mit 2 Prozent
jährlich verzinst. Aus diesem fiktiven Konto werden später die
steuerpflichtigen Beträge errechnet. Für den Steuerpflichtigen
ergibt sich der Vorteil der jahrelangen zinslosen
Steuererstattung und außerdem ist der Steuersatz im Alter meist
niedriger als im Berufsleben.
Die geförderte Wohnung muss in Deutschland liegen und muss der
Hauptwohnsitz sowie Lebensmittelpunkt sein.
Voraussetzung ist, dass das Kapital für eine
wohnungswirtschaftliche Verwendung nach dem 31.12.2007 verwendet
wird. Umschuldungen sind nur dann begünstigt, wenn mit dem neuen
Darlehen ebenfalls eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene
wohnungswirtschaftliche Verwendung weiterfinanziert wird.
Absicherung im Alter
- Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr oder vor dem
Beginn der Altersrente erfolgen.
- Auszahlung nur in Form einer lebenslangen gleich bleibenden
oder steigenden monatlichen Rente.
- Auszahlung durch Auszahlungsplan mit anschließender
Restkapitalverrentung
- Restkapitalverrentung mit Vollendung des 85. Lebensjahres
Die Riesterrente deckt nur das Alter ab. Wenn Sie eine Absicherung für die
Zeit Ihres aktiven Berufslebens suchen, sollten Sie eine
Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht ziehen. Vergleich und Rechner
hierzu finden Sie auf
berufsunfähigkeitsversicherung.de
Private Altersvorsorge
Insbesondere sind folgende Produkte begünstigt; entsprechende
Altverträge können umgewandelt werden.
- Kapitalgedeckte Rentenversicherung
- Fonds- und Banksparpläne
Betriebliche Altersvorsorge
Insbesondere sind folgende Produkte begünstigt:
Sofern die Beiträge aus individuell versteuerten und
verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden:
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare
Versorgungszusage)
- Penionskasse
- Pensionsfond
Zulagenhöhe
Die Zulage besteht aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
Die Zulagenhöhe wird bis zum Jahr 2008 regelmäßig gesteigert.
Im Jahr 2002/2003 ist die Grundzulage jährlich 38 ,-- Euro,
2004/2005 beträgt sie 76,-- Euro,
2006/2007 114,- Euro und ab dem Jahr
2008 154,-- Euro.
Kinderzulage
Die Kinderzulage ist wie folgt gestaffelt:
2002/2003 46,-- Euro
2004/2005 92,-- Euro
2006/2007 138,-- Euro
ab 2008 185,-- Euro, ab 2008 geborene Kinder 300,-- Euro
Für jedes Kind für das Kindergeld gezahlt wird besteht einmal
Anspruch auf Kinderzulage. Bei nicht zusammen zur
Einkommensteuer veranlagten Eltern wird die Zulage dem
Elternteil zugeordnet an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Bei
zusammenveranlagten Eltern wird die Zulage der Anspruch der
Mutter zugeordnet und auf Antrag beider Elternteile dem Vater.
Mindesteigenbeitrag
Mindesteigenbeitrag - Personen mit beitragspflichtigen
Einnahmen:
Es muss ein sogenannter Mindesteigenbeitrag geleistet werden.
Dieser beträgt in den Jahren 2002/2003 1 % von den
rentenversicherungspflichtigen Einnahmen im Vorjahr, vermindert
um die Zulagen.
Im Jahr 2004/2005 steigt die Höhe des Mindesteigenbeitrages auf
2 % , 2006/2007 dann auf 3 % und ab dem Jahr 2008 beträgt sie 4
%.
Bei unmittelbar begünstigten Ehegatten wird für jeden einzeln
der Mindesteigenbeitrag ermittelt. Mindestens ist aber immer der
Sockelbeitrag zu leisten.
Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag oder Sockelbeitrag
geleistet wird die Zulagenhöhe anteilig im Verhältnis zur
Minderleistung gekürzt.
Sockelbeitrag
Sockelbeitrag - Personen ohne beitragspflichtige Einnahmen
Das sind z.B. Kindererziehende im Rahmen von
Kindererziehungszeiten. Es muss ein Sockelbeitrag geleistet
werden.
Höhe des Sockelbeitrages:
für Personen denen keine Kinderzulage zusteht:
in den Jahren 2002 bis 2004 45,-- Euro
ab dem Jahr 2005 90,-- Euro.
Personen die Anspruch auf eine Kinderzulage haben:
2002 – 2004 38,-- Euro
ab 2005 75,-- Euro
Personen mit Anspruch auf zwei oder mehr Kinderzulagen:
2002 – 2004 30,-- Euro
ab 2005 60,-- Euro
Sonderausgabenabzug
Außer der Förderung durch Grund- und Kinderzulage besteht noch
die Möglichkeit der Förderung mittels Sonderausgabenabzug bei
der Einkommensteuer. Es wird eine Günstigerprüfung durch das
Finanzamt durchgeführt wenn die Bescheinigung zur Riester-Rente
bei der Einkommensteuererklärung beigefügt wird.
Sonderausgabenabzug - Höhe
Das Abzugsvolumen ist in den Jahren 2002 - 2008 ansteigend.
2002 / 2003 525,-- Euro
2004 / 2005 1.050,-- Euro
2006 / 2007 1.575,-- Euro
ab 2008 2.100,-- Euro
Zu berücksichtigen sind die Altervorsorgebeiträge und der
Zulagenanspruch.
Sonderausgabenabzug – Günstigerprüfung
Der Steuervorteil aus dem Abzugsbetrag nach § 10 a EStG wird mit
dem Anspruch auf Zulagen verglichen. Ist der steuerliche Vorteil
durch den Sonderausgabenabzug höher als der Zulagenanspruch wird
der Abzug nach § 10 a EStG durchgeführt und der Zulagenanspruch
bei der Steuerfestsetzung hinzugerechnet.
Ist der steuerliche Vorteil nicht höher wird kein Abzug nach §
10 a EStG durchgeführt. Es wird eine gesonderte Feststellung des
zusätzlichen steuerlichen Vorteils durchgeführt. Die
Berücksichtigung von mehreren Altersvorsorgeverträgen ist
möglich.
Eigenheimbeitrag
Entnahme
In der Ansparphase kann ein Betrag aus einem oder auch mehreren
Altersvorsorgeverträgen entnommen werden . Voraussetzung ist
dass der Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung
eigengenutzen Wohneigentums verwendet wird.
Es muss ein Betrag von mindestens 10.000,-- Euro und höchstens
50.000,-- Euro entnommen werden.
Rückzahlung
Die Rückzahlung erfolgt in monatlich gleichbleibenden Raten bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rückzahlung löst keine
erneute Förderung nach AvmG aus.
Schädliche Verwendung
Wird der Entnahmebetrag nicht zurückgezahlt oder ist die
Rückzahlung mit mehr als zwölf Monatsraten in Verzug tritt
schädliche Verwendung ein.
Bei Veräußerung des geförderten Objektes tritt ebenfalls
schädliche Verwendung ein, es sei denn, der Betrag wird erneut
in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt oder es wird innerhalb
eines Jahres ein Ersatzobjekt erworben.
Es gelten die allgemeinen Regeln zur schädlichen Verwendung,
zusätzlich ist der noch nicht zurückgeführte Restbetrag für
steuerliche Zwecke fiktiv mit 5 % zu verzinsen.
Schädliche Verwendung
Die Rechtsfolge der schädlichen Verwendung:
Die vom Staat erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen
müssen zurückgezahlt werden.
Besteuerung der ausgezahlten Erträge und Wertsteigerungen.
Kündigung
Kündigung des Vertrages, das angesparte Kapital wird in einer
Summe ausbezahlt.
Keine Auszahlung an den Zulagenberechtigten
Das angesparte Altersvorsorgevermögen wird nicht an den
Zulagenberechtigten im Rahmen einer Leibrente, eines
Auszahlungsplanes oder als Baufinanzierung zur Verwendung für
eine selbstgenutzte Wohnung ausbezahlt.
Ausnahmen: Auszahlung einer Hinterbliebenenrente (
Hinterbliebene sind nur Ehegatte und kindergeldberechtigte
Kinder)
Vererbung
Grundsätzlich schädliche Verwendung da keine Auszahlung an den
Zulagenberechtigten lt. Vertrag. Es soll keine
Leistungssteigerung der Erben erfolgen.
Ausnahmen: Einzahlung des geerbten Altersvorsorgekapitals auf
einen Vertrag des Ehegatten.
Wohnsitzverlegung
Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch
Wohnsitzverlegung ins Ausland.
Ausnahme: Entsendung ins Ausland
Achtung: Zinslose Stundung bis Auszahlungsbeginn möglich.
Personenkreis
unmittelbar begünstigt
Erhalt von Altersvorsorgezulage und Kinderzulage sowie
Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges für
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende
- Beamte
- Bezieher von Lohnersatzleistungen
- Auf Antrag Pflichtversicherte
- Bestimmte Gruppen Selbständiger, wie zum Beispiel Lehrer,
Künstler
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflegepersonen von Pflegebedürftigen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld sofern unmittelbar vor
Leistungsbeginn Versicherungspflicht vorlag
- Kindererziehende ohne eigenes Einkommen in den ersten drei
Lebensjahren des Kindes
- Geringfügig Beschäftigte die auf die Versicherungsfreiheit
verzichtet haben
mittelbar begünstigt
Ehegatten von unmittelbar begünstigten Personen die selbst nicht
unmittelbar begünstigt sind.
Nur Erhalt von Altersvorsorgezulage und Kinderzulage.
nicht begünstigt
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einer beamtenähnlichen
Zusatzversorgung
- Arbeitnehmer die in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung sind (VBL). z.B. ZVK der Gemeinden
- Freiwillig Versicherte
- Geringfügig Beschäftigte die nicht auf die
Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Studenten
- Nicht pflichtversicherte Selbständige
Im Einzelfall wird die zentrale Stelle (BFA) im Zusammenarbeit
mit dem Arbeitgeber klären ob eine unmittelbare Begünstigung
vorliegt.
Verfahren
Es wird mit eine Anbieter nach freier Wahl ein zertifizierter
Vorsorgevertrag abgeschlossen und die erforderlichen oder
gewünschten Sparleistungen eingezahlt.
Nach Ablauf des Jahres versendet der Anbieter an den Anleger
Kontoauszug und Zulagenanträge.
Zulage: Ein Zulagenantrag muss ausgefüllt an den Anbieter
zurückgesandt werden.
Der Anbieter übermittelt dann die elektronisch erfassten
Zulagenbeträge an die zentrale Stelle ( BFA) . Die zentrale
Stelle überweist die Zulagen aufgrund der Angaben im
Zulagenantrag.
Steuervorteil: Ein Zulagenantrag – genau genommen die
Bescheinigung nach § 10 a Abs.5 EStG - muss mit der ausgefüllten
Anlage AV der Einkommensteuer-Erklärung beigefügt werden.
Das Finanzamt führt im Einkommensteuerbescheid die
Günstigerprüfung durch und überweist gegebenenfalls den
zusätzlichen steuerlichen Vorteil an den Steuerpflichtigen.
Das Finanzamt meldet der zentralen Stelle den steuerlichen
Vorteil aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug.
Besteuerung:
Ansparphase
Einzahlungen auf geförderte Verträge bleiben steuerfrei.
Ausnahme: schädliche Verwendung
Auszahlung
Zu versteuern nach § 22 (5) EStG
Leistungen aus geförderten zertifizierten
Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase
besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Während der Ansparphase werden Erträge und Wertsteigerungen aus
solchen Verträgen nicht versteuert.
Vor Vertragsabschluss:
Der Abschluss einer „Riester-Rente“ sollte nicht überstürzt
getätigt werden. Hier ein paar Anregungen die zu bedenken /
beachten sind:
- Prüfen Sie, inwieweit Sie Ihre zusätzliche Versorgung im Alter
bereits gesichert haben, z.B. Besitz eines Eigenheimes ,
Mieteinnahmen oder eine bereits bestehende zusätzliche
Rentenversicherung / Lebensversicherung.
- es können mehrere Verträge abgeschlossen werden – für die
Zulage werden aber maximal zwei Verträge gefördert
- Wechsel von einem Anbieter zu einem Anbieter oder innerhalb
des gleichen Anbieters zu einen anderen Produkt ist möglich –
sofern der Vertrag des Anbieters es zulässt.
! Hier ist mit hohen Gebühren zu rechnen. !
- Auch vor 2002 abgeschlossene Verträge können evtl. umgewandelt
werden.
! Gebühren !
- Zu Beginn reichen oft geringe Eigenbeiträge für die volle
Förderung aus,
bedenken Sie den steigenden Mindesteigenbeitrg
Steuerliche Vorteile, die aufgrund der aktuellen Steuersätze
vorgerechnet werden, haben keine oder nur eine sehr unsichere
Aussagekraft auf die Zukunft.........
- Nutzen Sie die Vergleichsmöglichkeiten für die im Internet
Finanzielle Absicherung im Alter
Die Sorge um die Altersvorsorge geht durch alle Schichten der Bevölkerung.
Jeder möchte schließlich seinen Lebensabend ohne finanzielle Sorgen
genießen, denn die staatliche Rente wird immer kleiner.
Die Riester-Rente ermöglicht durch einen langjährigen Sparvorgang eine
zusätzliche monatliche Einnahme im Alter, auf die kein Verbraucher
verzichten sollte. Vater Staat zeigt sich hier großzügig: Die Riester-Rente
wird durch jährliche Zulagen gefördert und belohnt so den emsigen Sparer. In
den Genuss der Riester-Rente kommt der Bürger durch Abschluss eines
entsprechenden Vertrages bei einem der zertifizierten Anbieter. Wie immer
lohnt auch hier ein Vergleich der Konditionen.
