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Lustbarkeitssteuer

Nein - nein, hier wird nicht das besteuert was Sie jetzt denken. Dafür klicken Sie bitte hier. Lustbarkeitssteuer war ein anderer Name für die Vergnügungssteuer.

Geschichtliche Entwicklung:
Auch diese Steuer hat ihre Ursprünge in den mittelalterlichen Städten. Dort kam man auf die Idee, zur Finanzierung des Armenwesens Steuern auf Glücksspiele zu erheben. Dieser Steuer lag also ursprünglich ein höchst sozialer Gedanke zu Grunde. Im Laufe der Jahrhunderte wurde diese Besteuerungsform immer mehr ausgeweitet und das Besteuerungsrecht per Landesgesetz den Gemeinden übertragen. So wurden zum Beispiel Billards, Kegelbahnen, Bälle, Theater, Konzerte und dergleichen mehr besteuert. Nach dem ersten Weltkrieg wurde es den Gemeinden zur Pflicht gemacht, die Vergnügungssteuer zu erheben. Während in den 30er Jahren die Kinosteuer boomte, ist es heutzutage hauptsächlich die Steuer auf Spielautomaten, welche den Gemeinden Steuern beschert.

Was wird besteuert:
Besteuert werden die in der Gemeinde veranstalteten Vergnügungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.
Was im Detail steuerpflichtig ist, bestimmt sich nach Kommunalabgabengesetz oder nach den Vergnügungssteuergesetzen der Länder.

Wer ist Steuerschuldner:
Steuerschuldner ist der Veranstalter, bzw. bei Spiel- und Vergnügungsapparaten der Halter der Apparate.

Wie wird die Steuerschuld ermittelt:
Auch dieses bestimmt sich nach Kommunal- oder Landesgesetz. Es gibt Besteuerung nach Preis und Anzahl verkaufter Eintrittskarten oder Pauschbeträge die andere Merkmale zugrunde legen, wie z. B. bei Veranstaltungen in Gebäuden die Raumgröße.
Bei Spielgeräten wird sogar nach dem Standort (Spielhalle oder anderer Standort) unterschieden.

Es klagt vor dem Finanzgericht
- Prozessvollmacht, die hat er nicht -
Herr ABCD als Vertreter.
Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.
Es wird ihm eine Frist gesetzt,
doch die verstreicht zu guter Letzt.
Da setzt ihm der Berichterstatter
die Ausschlussfrist, insoweit hat er
genügend Zeit: 3 Wochen voll
(Art. 3 § 1 VGFGEntlG).
In dieser Frist die Vollmacht soll
gerichtlich nachgewiesen sein,
weil sonst ihr Fehlen ganz allein
die Klage unzulässig mache.
Ansonsten sei es seine Sache,
bei Unverschulden vorzubringen
- Rechtzeitigkeit vor allen Dingen -,
weshalb die Frist verstrichen sei;
dann stehe Wiedereinsatz frei.
Doch es geschieht so wie bisher:
Von ABCD kommt nichts mehr.
So fügt sich's dass die Ausschlussfrist
vergeblich jetzt verstrichen ist.
Die Klage nun ist unzulässig.
Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig
Prozessvoraussetzung bedeutet.
Dies wurde mehrfach angedeutet,
vor allem, als - verfügt zuletzt -
die Ausschlussfrist wurde angesetzt.
Die FGO sagt klipp und klar,
dass Vollmacht vorzulegen war; sie war auch schriftlich zu erteilen
(§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Den Mangel kann nun nichts mehr heilen.
Fuer Einsetzung gibt's keine Fakten,
(§ 56 Abs. 1 und 2 FGO)
aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.
Im Vorbescheid ist 'Vers' als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts (§ 184 GVG)
und deutsch auch Sprache des Gedichts.
So sprechen in der streitgen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.
Die Kostenlast trägt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht später.
Zwar wird er dadurch nicht Partei,
doch weil die Klage ist 'vorbei'
durch sein Betreiben, sein Versagen,
da muss er selbst die Kosten tragen  

(BFH-Beschluss vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).

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