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Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß
Mit Urteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Die Steuerbescheide bleiben jedoch laut Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in diesem Punkt weiterhin vorläufig.
Seit 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Der Besteuerungsanteil wurde für gesetzliche Altersrenten angehoben und steigt seitdem für Neurentner jährlich um zwei Prozent. Ab 2040 sind Neurenten in voller Höhe steuerpflichtig.
Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums müssen derzeit nur ca. 1/4 der Rentnerhaushalte eine Erklärung abgeben. Durch die Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils steigt jedoch jährlich die Zahl der Rentner, die zur Abgabe verpflichtet sind und auch die Zahl derjenigen, die Steuern zahlen müssen. Ein allein stehender Rentner musste sich 2005 bei einer Bruttoaltersrente von ca. 18.900 Euro im Jahr ohne Nebeneinkünfte noch keine Gedanken um eine Einkommensteuererklärung machen. Wer dagegen zum 1. Januar 2009 neu Altersrente in gleicher Rentenhöhe bezieht, muss bereits mit einer kräftigen Steuernachzahlung von rund 600 Euro rechnen, wenn keine Steuer mindernde Ausgaben, wie zum Beispiel für bestimmte Versicherungen, Spenden, Arztrechnungen oder die Haushaltshilfe geltend gemacht werden.
Noch sind die Rentenbezugsmitteilungen nicht in allen Bundesländern ausgewertet, so dass die Aufforderungen der Finanzämter zur Abgabe einer Steuererklärung noch für viele Rentner ausbleiben. Doch in den nächsten Wochen und Monaten dürften die Daten ausgewertet sein und Aufforderungen bis rückwirkend 2005 können dann bei einigen Rentnern für Aufregung sorgen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt daher Rentnern, die bisher ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen sind, dies schnellstmöglich nachzuholen.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
Kindergeld oder Unterstützungsleistungen für über 25-jährige Kinder
Die Ausbildung der Kinder ist mit dem 25. Lebensjahr nicht immer abgeschlossen. Kindergeld gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur bis dahin und nicht weiter. Ist diese Altersbegrenzung zeitgemäß und wie können Eltern die finanzielle Unterstützung der Kinder abfedern? Hinweise dazu gibt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
„Kleine Kinder kleine Sorgen, große Kinder große Sorgen“, lautet ein altes Sprichwort, das an Aktualität nicht verloren hat. Viele Eltern müssen ihre Kinder weit über deren Volljährigkeit hinaus finanziell unterstützen. Grund dafür ist oft, dass die Ausbildung noch nicht abgeschlossen oder ein zweiter Bildungsweg eingeschlagen wurde. Bis zum 25. Geburtstag gibt es als staatliche Hilfe Kindergeld bzw. die steuerliche Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder. 2006 galt noch die Grenze von 27 Jahren. Diese Altersbegrenzung entsprach eher der heutigen Lebenssituation. Deshalb klagten Eltern gegen die Absenkung der Altersgrenze. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht noch aus. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt Betroffenen gegen noch nicht bestandskräftige Kindergeld- bzw. Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das Aktenzeichen III R 68/09 Ruhen bis zur Entscheidung des
obersten deutschen Finanzgerichtes zu beantragen.
Es gibt jedoch auch noch eine andere Möglichkeit, den Staat an den Kosten für die Ausbildung des Kindes zu beteiligen. Wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Unterstützungsleistungen über die Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Lebt das Kind noch im Haushalt der Eltern, sind ohne Nachweis monatlich 640 Euro absetzbar.
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Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
Einkommensteuererklärung – Pflicht oder Kür
Es sind nur noch wenige Wochen, bis für viele Steuerpflichtige die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 abläuft. Stichtag für alle, die eine Erklärung abgeben müssen, ist grundsätzlich der 31. Mai des Folgejahres. Alle anderen können sich bis zu sieben Jahre Zeit lassen. Viele wissen jedoch nicht, ob sie eine Erklärung einreichen müssen. Dass nicht nur Gewerbetreibende oder Selbständige ihr Einkommen erklären müssen, ist nach Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) nicht allen bekannt.
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss laut Einkommensteuergesetz grundsätzlich sein Einkommen erklären. Die Abgabeverpflichtung bei Arbeitnehmern wird an ganz bestimmte steuerliche Sachverhalte gekoppelt. Wer zum Beispiel gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig ist (Steuerklasse VI) oder so genannte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr neben Arbeitslohn bezogen hat, muss eine Erklärung einreichen. Bereits hier stellt sich die Frage, welche Einnahmen Lohnersatzleistungen sind. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld gehören dazu, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) jedoch nicht.
Wer bereits im laufenden Jahr weniger Lohnsteuern zahlen will, kann sich einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat jedoch zur Konsequenz, eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Ebenfalls in der Pflicht ist der, der eine Abfindung oder eine andere Entschädigung erhalten hat. Das sind jedoch noch längst nicht alle Konstellationen, die eine Abgabe nach sich ziehen. Außerdem reicht es, wenn nur einer der aufgeführten Tatbestände gegeben ist. Da sich die individuellen Verhältnisse auch jährlich ändern können, stellt sich auch die Frage nach der Erklärungspflicht jedes Jahr neu.
Eine Besonderheit gilbt es bei Nicht-Arbeitnehmern, zum Beispiel Rentnern. Diese sind bereits dann zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn die Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze ist der Grundfreibetrag, der vom Gesetzgeber festgelegt wird und sich daher mitunter auch jährlich ändert. Bis 2008 betrug der Grundfreibetrag noch 7.664 Euro, 2009 bereits 7.834 Euro und ab diesem Jahr 8.004 Euro. Dabei gelten für Verheiratete die doppelten Beträge.
Der Verband rät daher allen, die sich unsicher sind, ob sie eine Erklärung abgeben müssen oder nicht, sich zu informieren. Lohnsteuerhilfevereine sind für Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose kompetente Ansprechpartner. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
BFH – Urteile zur steuerlichen Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) macht auf aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte Urteile zur umstrittenen Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen aufmerksam. Danach ist der begrenzte Abzug von Beiträgen zur Rentenvorsorge im Rahmen der Sonderausgaben verfassungsgemäß. Der Verband rechnet jedoch in der Zukunft mit weiteren Verfahren, da eine eventuelle Doppelbesteuerung von Renten nicht ausgeschlossen ist.
Rentenversicherungsbeiträge gehören zu den begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben. Gegen diese eingeschränkte steuerliche Absetzbarkeit wehrte sich zum Beispiel ein nichtselbständig tätiger Steuerberater und begehrte den Eintrag eines Freibetrages auf seiner Steuerkarte für seine Beiträge zur Rentenvorsorge.
Dies verwehrt der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 2009 - X R 28/07. Zwar gehören Rentenbeiträge wegen der Versteuerung der Renteneinnahmen zu den Erwerbsaufwendungen, dem Gesetzgeber stehe es jedoch frei, diese dennoch den Sonderausgaben zuzuordnen. Der beschränkte Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen im Rahmen der Sonderausgaben sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Eintrag eines Freibetrages für Altersvorsorgeaufwendungen käme nicht in Betracht und verstoße nicht gegen die Verfassung.
Der BFH hat aber ausdrücklich offen gelassen, welche Konsequenzen sich aus einer möglichen Doppelbesteuerung ergeben. Dies wäre jedoch erst bei Rentenzufluss zu prüfen, auch wenn bereits heute erkennbar ist, dass zum Beispiel beim Kläger eine Doppelbesteuerung zutreffen könnte. Bei einem voraussichtlichen Rentenbezug nach 2039 wird der Kläger seine spätere Rente voraussichtlich voll versteuern müssen. Im Streitjahr 2005 konnten jedoch nur 60 Prozent der Gesamtbeiträge und 20 Prozent der eigenen Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Streitfälle zur Rentenbesteuerung sind daher nach Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Zukunft vorprogrammiert.
Der BFH hat auch den begrenzten Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen als verfassungskonform eingestuft. Diese Aussage bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die bis 2009 geltende Rechtslage. Offen bleibt deshalb der Wegfall des Abzugs beispielsweise der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 2010, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr als 1.900 Euro/ 2.800 Euro betragen. Der BFH führt zwar aus, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht der Existenzsicherung dienen, sondern Lohnersatzleistungen sind. Dabei wird jedoch nach Ansicht des Verbandes nicht berücksichtigt, dass ausgezahltes Arbeitslosengeld auch der Grundabsicherung dient – es wird nicht zusätzlich zur Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gezahlt. Außerdem handelt es sich um eine Zwangsabgabe und damit um gebundenes Einkommen. Auch hier kann nach Ansicht des Verbandes mit weiteren Verfahren gerechnet werden.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
Steuervorteile für Lebensgemeinschaften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem weiteren Urteil höhere Abzugsbeträge für Unterhaltsaufwendungen bei unverheirateten Paaren anerkannt (Aktenzeichen VI R 64/08). Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Kürzung auf eine so genannte Opfergrenze kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen, so die Entscheidung des BFH. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. erläutert, welche Steuervorteile geltend gemacht werden können.
Während Ehepaare meist eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, werden unverheiratete Paare nach dem ungünstigeren Grundtarif besteuert. Der Nachteil kommt bei unterschiedlich hohen Einkommen zum Tragen und ist am größten, wenn ein Partner gar nicht berufstätig ist. Als Ausgleich kann der Partner jedoch Aufwendungen für den Unterhalt des Partners steuerlich geltend machen. Weil die Lebenspartner zusammen wirtschaften, wird kein Zahlungsnachweis benötigt. Vielmehr kann stets der Höchstbetrag von 7.680 Euro, ab dem Steuerjahr 2010 sogar 8.004 Euro geltend gemacht werden. Der Betrag wird nur gekürzt, wenn der Partner eigenes Einkommen von mehr als 624 Euro oder größeres Vermögen hat.
In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung häufig eine weitere Kürzung vorgenommen und den Abzugsbetrag auf eine bestimmte Einkommenshöhe des Unterhalt leistenden Partners, die so genannte Opfergrenze gekürzt. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen, zuletzt in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2009 diese Kürzung für unzulässig erklärt. Nach den Grundsätzen des obersten Finanzgerichts ist davon auszugehen, dass die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens dem Partner als Unterhaltsleistung zugute kommt. Der Steuerabzug ist lediglich auf die gesetzliche Grenze von 7.680 Euro beschränkt.
Schwieriger wird die Berechnung des Abzugsbetrags, wenn im Haushalt noch unterhaltsberechtigte Kinder leben. Hier soll ein nach dem Alter gestaffelter Unterhaltsbetrag beim Kind angerechnet werden. Unterhalt für das Kind wirkt sich steuerlich jedoch nur direkt aus, wenn kein Kindergeldanspruch besteht.
Weitere Informationen erhalten Steuerpflichtige im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
Vorläufigkeitskatalog in Einkommensteuerbescheiden erweitert Ist der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß?
Der Vorläufigkeitskatalog ist um einen weiteren Punkt erweitert worden. Strittig ist die Frage, ob der begrenzte Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist. Beim Bundesfinanzhof ist dazu ein Verfahren anhängig, das von einem Mitgliedsverein des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfeverein (NVL) - der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße geführt wird. Nach Information des Verbandes ist es nunmehr jedoch nicht mehr erforderlich, in diesem Punkt Einspruch einzulegen.
Im Vorfeld hatte sich der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ für sein Mitglied – ein Elternpaar aus Sachsen - vor dem Finanzgericht eingesetzt und gegen den begrenzten Abzug von Kinderbetreuungskosten geklagt.
Das Finanzamt erkannte entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage nur 2/3 der Kosten an. Die Kläger argumentierten, dass die Aufwendungen beruflich bedingt waren, weil eine Berufstätigkeit ohne Betreuung des Kindes nicht möglich gewesen wäre. Daher müssen die Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig sein. Da auch die Klage erfolglos blieb, wurde Revision (Aktenzeichen: III R 67/09) eingelegt. Steuerpflichtige konnten sich bei Kürzung der Kinderbetreuungskosten mit einem Einspruch auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen und Verfahrensruhe bis zur
Entscheidung beantragen.
Weitere Informationen erhalten Eltern im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im
Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin