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Biersteuer
Geschichtliche Entwicklung:
Die Biersteuer hat ihre Ursprünge in den mittelalterlichen deutschen Städten. Dort wurde sie unter Namen wie Malzaufschlag, Bierziese, Bierungeld oder Bierpfennig erhoben. Im 15. Jahrhundert
wurde diese Steuer durch die Landesfürsten übernommen, wodurch
diese von der Kommunalsteuer zur Landessteuer wurde.
Beispielsweise hat Bayern 1542 eine Art Biersteuergesetz erlassen.
Im Jahr 1871 wurde für das Norddeutsche Brausteuergebiet die Gesetzgebungskompetenz dem Deutschen Reich übertragen, während Bayern und Baden Württemberg sich ihre Gesetzgebungskompetenz durch Zahlungen an das Reich erkauften. Nach dem ersten Weltkrieg übernahmen auch Bayern
sowie Baden Württemberg das
RStG, behielten sich aber Steuerzuweisungen aus den gesamten Einnahmen aus der
Biersteuer vor.
1949 erhielt die Biersteuer ihren jetzigen Status: Eine Ländersteuer die von den
Bundesfinanzbehörden verwaltet wird. |
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Euro-Biersteuer
Die Biersteuer wurde bereits zum 01.01.1993 auf EU-Niveau harmonisiert;
ein Wegfall dieser ist somit nicht mehr zu erwarten.
Was ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig sind Erzeugnisse, die den Positionen 2203 (Bier aus Malz) oder 2206
(Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken) der Kombinierten Nomenklatur
zuzurechnen sind.
Wie hoch ist die Biersteuer?
Die Biersteuerhöhe richtet sich nach der Stammwürze des Bieres und wird in Grad Plato
gemessen. Pro Grad Plato beträgt die Steuer auf den Hektoliter
0,787 €. Nachdem ein Durchschnittsbier rund 12 Grad Plato hat, beträgt die Steuer auf einen Hektoliter Bier
9,444°€.
Gibt es Biersubventionen?
Über die so genannte Biersteuermengenstaffel bekommen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter einen ermäßigten Steuersatz.
Diese Regelung soll Kleinbrauerein das Überleben sichern und hat somit Subventionscharakter.
Wer ist Steuerschuldner und wann wird diese fällig?
Brauereien und Bierlager, also prinzipiell alles, wo Bier
gelagert wird, sind so genannte Steuerlager. Steuerschuldner ist der
Steuerlagerinhaber. Das Bier darf unversteuert von Steuerlager zu Steuerlager verbracht werden. Wird das Bier jedoch endgültig zum Verbrauch aus dem Steuerlager entfernt, entsteht die Steuer. Bei Import von Bier entsteht die Steuerschuld mit Empfangnahme
im Inland; Steuerschuldner ist der
Empfänger des Bieres.
Steuerbefreiungen:
Der an Brauereibedienstete abgegebene Haustrunk ist steuerfrei.
Von Hobbybrauern zum Eigenverbrauch hergestelltes Bier ist bis zur Menge von 2
Hektolitern im Jahr steuerbefreit.

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