
Alterseinkünftegesetz
Detailinformationen zur
Rentenbesteuerung:
Das neue
Alterseinkünftegesetz bringt grundlegende Veränderungen im Bereich der
Rentenversteuerung. Zum gleichen
Zeitpunkt wird die Abzugsfähigkeit von Versicherungen - den so genannten
Vorsorgeaufwendungen neu strukturiert.
Bei all diesen Änderungen sollten Sie aber
nie vergessen: "Tue nie etwas nur um Steuern zu sparen!"
Es wird ab 2005 unterschieden ob es eine
Rente ist die nach neuem Recht mit höchstens 50 % steuerfreien Anteil
versteuert wird - oder ob nur der Ertragsanteil versteuert wird.
Grundsätzlich:
Ab dem 1.1.2005 schrittweiser Übergang zur nachgelagerten
Besteuerung.
Nachgelagerte Besteuerung heißt sukzessive Freistellung der
Altersvorsorgebeiträge von der Besteuerung im Zeitpunkt der
Zahlung durch die Erhöhung des Sonderausgabenabzuges. -
Sukzessive Erhöhung der Besteuerung der darauf beruhenden
Renten.
Vereinfacht gesagt: Die Beiträge zur Altervorsorge wirken sich
immer mehr steuermindernd aus - dafür werden die Renten aus
diesen Beiträgen mit einem größeren Anteil steuerpflichtig.
Die Änderung der Abzugsfähigkeit der Versicherungen und die
höhere Besteuerung der Renten beginnt mit dem Veranlagungsjahr
2005 und hat eine Überganszeit von 35 Jahren. Das heißt nach dem
vorliegenden Gesetzt ist die Änderung der Rentenbesteuerung im
Jahr 2040 abgeschlossen.
Die Änderung die sich am deutlichsten auswirkt tritt zum
1.1.2005 in Kraft - alle Bestandsrenten und Neurenten ab 2005
werden zu 50 % Steuerpflichtig.
System:
Alle Rentner/Rentnerinnen werden in so genannte Kohorten
eingeteilt. 2005 beginnt die erste Rentnerkohorte mit einem
steuerpflichtigen Anteil von 50 % . In diese erste
Rentnerkohorte fallen alle die mit dem Rentenbezug vor dem
01.01.2005 begonnen haben.
In den Folgejahren wird der steuerpflichtige Anteil jeweils um 2
% erhöht - bis im Jahr 2040 100 % erreicht ist.
Für alle "Neurentner" beginnt die Rentenkohorte im Jahr des
ersten vollen Rentenbezuges.
z.B.: Rente ab 1.4.2005 - erstes volles Rentenjahr 2006 =
Kohorte 2006 mit 52 % steuerpflichtigen Rentenanteil.
Festgeschrieben wird der steuerfreie Teil der Rente aus dem
jeweiligen Kohortenjahrgang. Dieser bleibt bis zum Ende der
Steuerpflicht gleich. Jede Rentenerhöhung wird also zu 100 %
versteuert. Gleichbehandlung:
Ab dem Jahr 2040 sind dann Renten und Pensionen gleichermaßen zu 100 %
steuerpflichtig.
Der Versorgungsfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der
Altersentlastungsbetrag werden bis zum Jahr 2039 langsam abgebaut. Der
steuerpflichtige Teil der Renten bis 2039 langsam erhöht.
Rentenbezugsmitteilungen:
Ab dem Jahr 2005 sind folgende Institute verpflichtet den Rentenbeginn,
Rentenhöhe und Rentenende über Identifikationsnummern an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden.
- Träger der gesetzlichen _Rentenversicherung - Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen - Berufsständische
Versorgungseinrichtungen - Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungen
usw.
Die Mitteilung sollte erstmalig zum 31.5.2006 für die Daten 2005 erfolgen;
aufgrund technischer Probleme ist das erst 2009 erfolgt.
Steuerhinterziehung:
Durch die Rentenbezugsmitteilungen ab dem Jahr 2005 ist es dem Staat
möglich Renten die bis jetzt nicht in den Steuererklärungen angegeben wurden
zu erfassen. Für Steuerpflichtige die z.B. Renten aus Lebensversicherungen
nicht in der Steuererklärung angegeben haben ist die Möglichkeit der
Selbstanzeige in Erwägung zu ziehen.
Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Rentenversicherungen:
Das neue System sieht drei unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten für die
Altersvorsorgeaufwendungen vor. Außerdem besteht wird bis zum Jahr 2019 eine
Günstigerprüfung durchgeführt, wenn die alte Regelung günstiger ist wird
diese angewandt. Ab dem Jahr 2011 werden die bisherigen Abzugsbeträge
stufenweise abgeschmolzen.
Wenn aufgrund des alten Recht die Günstigerprüfung besser ist, sollte
geprüft werden, ob die Höchstbeträge nach altem Recht ausgeschöpft sind. Bei
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird dies fast immer der Fall
sein, alle anderen Gruppen müssen beachten dass Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen nur zu 88 % als
Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind.
Grundversorgung:
Bei der Grundversorgung ist das Ziel immer die Rentenzahlung. Zur
Grundversorgung gehören die gesetzliche Rentenversicherung,
landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen
und die private kapitalgedeckte Altersversorgung- die so genannte "Rürup-Rente".
Die Grundversorgung hat eine hohe steuerliche Förderung in der Ansparphase.
Die Renten unterliegen dann der nachgelagerten Besteuerung (Beginnend mit 50
% im Jahr 2005 - dann ansteigend bis zu 100 % im Jahr 2040).
Rürup-Rente
Neu ab dem Jahr 2005 gibt es die private kapitalgedeckte Altersversorung
(§10 (1) Nr.2 b EStG 2005) - genannt Rürup-Rente.
Die Rürup-Rente hat folgende Grundvoraussetzungen:
Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen
lebenslangen Leibrente die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres
beginnen darf. Eine Mindestlaufzeit darf nicht vereinbart sein. Nicht
schädlich ist die ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit,
verminderter Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenen.
Außerdem ist noch folgendes zu beachten: Die Ansprüche dürfen,
 | nicht übertragbar
|
 | nicht beleihbar
|
 | nicht veräußerbar
|
 | nicht kapitalisierbar sein ;
|
 | über den Anspruch auf Leibrente hinaus darf kein
Anspruch auf Auszahlung bestehen. |
Die Rürup-Rente ist von der Art her stark an die
gesetzliche Rentenversicherung angelehnt. Eine Zertifizierung wie bei der
Riester-Rente ist nicht vorgesehen. Sicherheitshalber immer vom Anbieter
eine Bestätigung anfordern dass sämtliche Kriterien erfüllt sind.
Riesterrente:
Die Zusatzversorgung durch die Riesterrente hat ebenfalls eine sehr hohe
steuerliche Abzugsfähigkeit in der Ansparphase. Zusätzlich besteht das
Wahlrecht zwischen Zulage oder Steuerabzug, so dass hier eine gewisse
Mindestförderung sichergestellt ist. Die nachgelagerte Besteuerung beginnt
sofort mit 100 %.
Es ist auf alle Fälle sinnvoll, zwischen den verschiedenen Anbietern einen
Riester Rente Vergleich durchzuführen.
Kapitallebensversicherungen
Keine oder nur geringe Förderung in der Ansparphase nach neuem Recht ab
dem Jahr 2005. Wobei hier durch die Günstigerprüfung nach altem Recht zum
Teil bis zum Jahr 2019 noch eine sehr hohe Förderung möglich ist.
Keine nachgelagerte Besteuerung. Entweder Steuerfreiheit bei
Kapitalauszahlung von Versicherungen die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen
und Beiträge einbezahlt wurden oder Versteuerung des Ertragsanteils der
Rente. (z.B.: Rentenbeginn mit 60 Jahren - 22 % der Rente sind
steuerpflichtig.
Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
Bisher gab es gesonderte Höchstbeträge für Pflegeversicherungen und für
die Riesterrente, alle anderen abzugsfähigen Versicherungen waren
gleichgestellt und hatten eine Höchstbetragsberechung.
Ab dem Veranlagungsjahr 2005 wird zusätzlich in "besondere
Altersvorsorgeaufwendungen" und "sonstige Vorsorgeaufwendungen"
unterschieden.
besondere Altersvorsorgeaufwendungen
Abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,--
€ (40.000 ,- bei Zusammenveranlagung). Dieser Höchstbetrag gilt aber 2005
erst zu 60 % und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf 100 % erhöht.
Darunter fallen :
 | Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen
|
 | landwirtschaftliche Alterskassen
|
 | berufsständische Versorgungseinrichtungen
|
 | private kapitalgedeckte Altersversorgung (Rürup-Rente)
|
Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
Bisher gab es gesonderte Höchstbeträge für
Pflegeversicherungen und für die Riesterrente, alle anderen abzugsfähigen
Versicherungen waren gleichgestellt und hatten eine Höchstbetragsberechung.
Ab dem Veranlagungsjahr 2005 wird zusätzlich in "besondere
Altersvorsorgeaufwendungen" und "sonstige Vorsorgeaufwendungen"
unterschieden.
besondere Altersvorsorgeaufwendungen
Abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,--
€ (40.000 ,- bei Zusammenveranlagung). Dieser Höchstbetrag gilt aber 2005
erst zu 60 % und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf 100 % erhöht.
Darunter fallen :
 | Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen
|
 | landwirtschaftliche Alterskassen
|
 | berufsständische Versorgungseinrichtungen
|
 | private kapitalgedeckte Altersversorgung (Rürup-Rente)
|
Berechnung der besonderen
Altersvorsorgeaufwendungen
Die genaue Berechnung des tatsächlich abzugsfähigen
Betrages für den einzelnen Steuerpflichtigen erfordert ab dem Jahr 2005 eine
etwas aufwendige Rechenoperation. Hierbei ist bei Beamten und
Sozialversicherungspflichtigen Angestellten unterschiedlich vorzugehen. Es
werden Beiträge zur Rentenversicherung hinzugerechnet um an anderer Stelle
wieder abgezogen zu werden. Die Kürzung auf 60 % erfolgt auch nicht von
einem festen Betrag sondern immer von einem durch eine Vergleichsrechnung
ermittelten "geringeren Betrag".
War schon die alte Berechnung der Vorsorgeaufwendungen dem Laien schwer
verständlich zu machen - so ist Berechnung ab dem Jahr 2005 dem Laien wohl
nicht mehr vermittelbar und auch für die steuerberatenden Berufe ist die
Berechnung mittels PC zu empfehlen.
sonstige Vorsorgeaufwendungen
Höchstbetrag für Freiberufler und Selbständige :
2.400,-- € (Zusammenveranlagung 4.800,- € )
Höchstbetrag für Angestellte und Beamte : 1.500,-- € (Zusammenveranlagung
3.000,-- )
Bei Zusammenveranlagung von Personen aus beiden Gruppen ist der Höchstbetrag
3.900,-- € .
sonstige Vorsorgeaufwendungen sind:
 | Arbeitslosenversicherung
|
 | Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
|
 | Kranken-, Pflege-, Unfall- und
Haftpflichtversicherungen |
 | Risikolebensversicherungen
|
 | Kapitallebensversicherungen
|
Berechnung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Durch die geringen Höchstbeträge ist eine Berechnung
hier in den meisten Fällen überflüssig. Wenn ein lediger Steuerpflichtiger
z.B. 3.000,.-- € für Kranken-. Lebens- und Haftpflichtversicherung ausgibt
braucht bei einem Höchstbetrag von 1.500,-- oder 2.400,-- € nicht viel
gerechnet zu werden.
Die Günstigerprüfung ob das alte Recht besser ist
wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt. Lediglich beim Abschluss einer
neuer Versicherung empfiehlt es sich die Günstigerprüfung selbst zu
berechen.
Rentenhöhe
Mit dem
Rentenrechner
von www.brutto-netto-rechner.info die Rente im Ruhestand berechnen.

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