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Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz schafft für Rentenversicherungsbeiträge den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. zur Besteuerung der Renten anstatt der Beiträge. Umgangssprachlich firmiert dieser Bestandteil der Einkommensteuer inzwischen unter "Rentnersteuer".

Genau genommen ist das Alterseinkünftegesetz keine Steuerart, sondern eine Bestandteil des Einkommensteuergesetzes, das jedoch auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete hat:
bulletEinkommensteuergesetz
bulletEinkommensteuer-Durchführungsverordnung
bulletLohnsteuer-Durchführungsverordnung
bulletFinanzverwaltungsgesetz
bulletVerordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
bulletSteuerberatungsgesetz
bulletAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
bulletBetrAVG
bulletSozialgesetzbuch 4. Buch - Sozialversicherung -
bulletSozialgesetzbuch 10. Buch
bulletVersicherungsaufsichtsgesetz
bulletHüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
bulletWohngeldgesetz
bulletWohnraumförderungsgesetz
bulletArbEntgV

Detailinformationen zur Rentenbesteuerung:

Das neue Alterseinkünftegesetz bringt grundlegende Veränderungen im Bereich der Rentenversteuerung. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Abzugsfähigkeit von Versicherungen - den so genannten Vorsorgeaufwendungen neu strukturiert.

Bei all diesen Änderungen sollten Sie aber nie vergessen: "Tue nie etwas nur um Steuern zu sparen!"

Es wird ab 2005 unterschieden ob es eine Rente ist die nach neuem Recht mit höchstens 50 % steuerfreien Anteil versteuert wird - oder ob nur der Ertragsanteil versteuert wird.

Grundsätzlich:
Ab  dem 1.1.2005 schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung.
Nachgelagerte Besteuerung heißt sukzessive Freistellung der Altersvorsorgebeiträge von der Besteuerung im Zeitpunkt der Zahlung durch die Erhöhung des Sonderausgabenabzuges. - Sukzessive Erhöhung der Besteuerung der darauf beruhenden Renten.
Vereinfacht gesagt: Die Beiträge zur Altervorsorge wirken sich immer mehr steuermindernd aus - dafür werden die Renten aus diesen Beiträgen mit einem größeren Anteil steuerpflichtig.
Die Änderung der Abzugsfähigkeit der Versicherungen und die höhere Besteuerung der Renten beginnt mit dem Veranlagungsjahr 2005 und hat eine Überganszeit von 35 Jahren. Das heißt nach dem vorliegenden Gesetzt ist die Änderung der Rentenbesteuerung im Jahr 2040 abgeschlossen.
Die Änderung die sich am deutlichsten auswirkt tritt zum 1.1.2005 in Kraft - alle Bestandsrenten und Neurenten ab 2005 werden zu 50 % Steuerpflichtig.

System:
Alle Rentner/Rentnerinnen  werden in so genannte Kohorten eingeteilt. 2005 beginnt die erste Rentnerkohorte mit einem steuerpflichtigen Anteil von 50 % . In diese erste Rentnerkohorte fallen alle die mit dem Rentenbezug vor dem 01.01.2005 begonnen haben.
In den Folgejahren wird der steuerpflichtige Anteil jeweils um 2 % erhöht - bis im Jahr 2040 100 % erreicht ist.
Für alle "Neurentner" beginnt die Rentenkohorte im Jahr des ersten vollen Rentenbezuges.
z.B.: Rente ab 1.4.2005 - erstes volles Rentenjahr 2006 = Kohorte 2006 mit 52 % steuerpflichtigen Rentenanteil.
Festgeschrieben wird der steuerfreie Teil der Rente aus dem jeweiligen Kohortenjahrgang. Dieser bleibt bis zum Ende der Steuerpflicht gleich. Jede Rentenerhöhung wird also zu 100 % versteuert.

Gleichbehandlung:
Ab dem Jahr 2040 sind dann Renten und Pensionen gleichermaßen zu 100 % steuerpflichtig.
Der Versorgungsfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag werden bis zum Jahr 2039 langsam abgebaut. Der steuerpflichtige Teil der Renten bis 2039 langsam erhöht.

Rentenbezugsmitteilungen:
Ab dem Jahr 2005 sind folgende Institute verpflichtet den Rentenbeginn, Rentenhöhe und Rentenende über Identifikationsnummern an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden.
- Träger der gesetzlichen _Rentenversicherung - Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen - Berufsständische Versorgungseinrichtungen - Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungen usw.
Die Mitteilung sollte erstmalig zum 31.5.2006 für die Daten 2005 erfolgen; aufgrund technischer Probleme ist das erst 2009 erfolgt.

Steuerhinterziehung:
Durch die Rentenbezugsmitteilungen ab dem Jahr 2005 ist es dem Staat möglich Renten die bis jetzt nicht in den Steuererklärungen angegeben wurden zu erfassen. Für Steuerpflichtige die z.B. Renten aus Lebensversicherungen nicht in der Steuererklärung angegeben haben ist die Möglichkeit der Selbstanzeige in Erwägung zu ziehen.

Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Rentenversicherungen:
Das neue System sieht drei unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten für die Altersvorsorgeaufwendungen vor. Außerdem besteht wird bis zum Jahr 2019 eine Günstigerprüfung durchgeführt, wenn die alte Regelung günstiger ist wird diese angewandt. Ab dem Jahr 2011 werden die bisherigen Abzugsbeträge stufenweise abgeschmolzen.
Wenn aufgrund des alten Recht die Günstigerprüfung besser ist, sollte geprüft werden, ob die Höchstbeträge nach altem Recht ausgeschöpft sind. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird dies fast immer der Fall sein, alle anderen Gruppen müssen beachten dass Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen nur zu 88 % als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind.

Grundversorgung:
Bei der Grundversorgung ist das Ziel immer die Rentenzahlung. Zur Grundversorgung gehören die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und die private kapitalgedeckte Altersversorgung- die so genannte "Rürup-Rente".
Die Grundversorgung hat eine hohe steuerliche Förderung in der Ansparphase. Die Renten unterliegen dann der nachgelagerten Besteuerung (Beginnend mit 50 % im Jahr 2005 - dann ansteigend bis zu 100 % im Jahr 2040).

Rürup-Rente
Neu ab dem Jahr 2005 gibt es die private kapitalgedeckte Altersversorung (§10 (1) Nr.2 b EStG 2005) - genannt Rürup-Rente.

Die Rürup-Rente hat folgende Grundvoraussetzungen:
Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen darf. Eine Mindestlaufzeit darf nicht vereinbart sein. Nicht schädlich  ist die ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenen.
Außerdem ist noch folgendes zu beachten:  Die Ansprüche dürfen,

bulletnicht übertragbar
bulletnicht beleihbar
bulletnicht veräußerbar
bulletnicht kapitalisierbar sein ;
bulletüber den Anspruch auf Leibrente hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen.

Die Rürup-Rente ist von der Art her stark an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt. Eine Zertifizierung wie bei der Riester-Rente ist nicht vorgesehen. Sicherheitshalber immer vom Anbieter eine Bestätigung anfordern dass sämtliche Kriterien erfüllt sind.

Riesterrente:
Die Zusatzversorgung durch die Riesterrente hat ebenfalls eine sehr hohe steuerliche Abzugsfähigkeit in der Ansparphase. Zusätzlich besteht das Wahlrecht zwischen Zulage oder Steuerabzug, so dass hier eine gewisse Mindestförderung sichergestellt ist. Die nachgelagerte Besteuerung beginnt sofort mit 100 %.
Es ist auf alle Fälle sinnvoll, zwischen den verschiedenen Anbietern einen Riester Rente Vergleich durchzuführen.

Kapitallebensversicherungen
Keine oder nur geringe Förderung in der Ansparphase nach neuem Recht ab dem Jahr 2005. Wobei hier durch die Günstigerprüfung nach altem  Recht zum Teil bis zum Jahr 2019 noch eine sehr hohe Förderung möglich ist.
Keine nachgelagerte Besteuerung. Entweder Steuerfreiheit bei Kapitalauszahlung von Versicherungen die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen und Beiträge einbezahlt wurden oder Versteuerung des Ertragsanteils der Rente. (z.B.: Rentenbeginn mit 60 Jahren - 22 % der Rente sind steuerpflichtig.

Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
Bisher gab es gesonderte Höchstbeträge für Pflegeversicherungen und für die Riesterrente, alle anderen abzugsfähigen Versicherungen waren gleichgestellt und hatten eine Höchstbetragsberechung.
Ab dem Veranlagungsjahr 2005 wird zusätzlich in "besondere Altersvorsorgeaufwendungen" und "sonstige Vorsorgeaufwendungen" unterschieden.

besondere Altersvorsorgeaufwendungen

Abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,-- € (40.000 ,- bei Zusammenveranlagung). Dieser Höchstbetrag gilt aber 2005 erst zu 60 % und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf 100 % erhöht.

Darunter fallen :

bulletBeiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen
bulletlandwirtschaftliche Alterskassen
bulletberufsständische Versorgungseinrichtungen
bulletprivate kapitalgedeckte Altersversorgung (Rürup-Rente)

Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

Bisher gab es gesonderte Höchstbeträge für Pflegeversicherungen und für die Riesterrente, alle anderen abzugsfähigen Versicherungen waren gleichgestellt und hatten eine Höchstbetragsberechung.
Ab dem Veranlagungsjahr 2005 wird zusätzlich in "besondere Altersvorsorgeaufwendungen" und "sonstige Vorsorgeaufwendungen" unterschieden.

besondere Altersvorsorgeaufwendungen

Abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,-- € (40.000 ,- bei Zusammenveranlagung). Dieser Höchstbetrag gilt aber 2005 erst zu 60 % und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf 100 % erhöht.
Darunter fallen :

bulletBeiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen
bulletlandwirtschaftliche Alterskassen
bulletberufsständische Versorgungseinrichtungen
bulletprivate kapitalgedeckte Altersversorgung (Rürup-Rente)

Berechnung der besonderen Altersvorsorgeaufwendungen

Die genaue Berechnung des tatsächlich abzugsfähigen Betrages für den einzelnen Steuerpflichtigen erfordert ab dem Jahr 2005 eine etwas aufwendige Rechenoperation. Hierbei ist bei Beamten und Sozialversicherungspflichtigen Angestellten unterschiedlich vorzugehen. Es werden Beiträge zur Rentenversicherung hinzugerechnet um an anderer Stelle wieder abgezogen zu werden. Die Kürzung auf 60 % erfolgt auch nicht von einem festen  Betrag sondern immer von einem durch eine Vergleichsrechnung ermittelten "geringeren Betrag".
War schon die alte Berechnung der Vorsorgeaufwendungen dem Laien schwer verständlich zu machen - so ist Berechnung ab dem Jahr 2005 dem Laien wohl nicht mehr vermittelbar und auch für die steuerberatenden Berufe ist die Berechnung mittels PC zu empfehlen.

sonstige Vorsorgeaufwendungen

Höchstbetrag für Freiberufler und Selbständige : 2.400,-- € (Zusammenveranlagung 4.800,- € )
Höchstbetrag für Angestellte und Beamte : 1.500,-- € (Zusammenveranlagung
3.000,-- )
Bei Zusammenveranlagung von Personen aus beiden Gruppen ist der Höchstbetrag 3.900,-- € .

sonstige Vorsorgeaufwendungen sind:

bulletArbeitslosenversicherung
bulletErwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
bulletKranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
bulletRisikolebensversicherungen
bulletKapitallebensversicherungen

 Berechnung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Durch die geringen Höchstbeträge ist eine Berechnung hier in den meisten Fällen überflüssig. Wenn ein lediger Steuerpflichtiger  z.B. 3.000,.-- € für Kranken-. Lebens- und Haftpflichtversicherung ausgibt braucht bei einem Höchstbetrag von 1.500,-- oder 2.400,-- € nicht viel gerechnet zu werden.

Die Günstigerprüfung ob das alte Recht besser ist wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt. Lediglich beim Abschluss einer neuer Versicherung empfiehlt es sich die Günstigerprüfung selbst zu berechen.

Rentenhöhe

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