|
Versteuert werden die Bruttoerträge. Steuerfrei bleiben Erträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801,-- Euro. Der bisherige Sparerfreibetrag mit 750,-- Euro und der Werbungskostenpauschbetrag mit 51,-- pro Person wurden zu einem Betrag verschmolzen. Der große Unterschied des neuen Sparer-Pauschbetrages zur alten Regelung ist die steuerliche Auswirkung von Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Konnten bisher Kosten über 51,-- Euro im Jahr zusätzlich zu den Freibeträgen steuermindernd geltend gemacht werden, so wirken sich ab dem 1.1.2009 nur noch Werbungskosten, die höher wie 801,-- Euro im Jahr sind, zusätzlich steuermindernd aus. Diese Änderung wird sich bei vielen Anlegern bemerkbar machen, in den Medien ist davon allerdings bis jetzt nicht viel zu lesen. Die Möglichkeit, den Steuerabzug durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung zu vermeiden, besteht natürlich weiterhin. Wie der Name der Steuerart
schon sagt ist die Steuerschuld damit abgegolten. Die
Kapitaleinkünfte müssen in der persönlichen Steuererklärung
nicht mehr dem tatsächlichen und gegebenenfalls höheren
Steuersatz unterworfen werden. Ist der persönliche Steuersatz
niedriger, wird die Differenz erstattet. Anders als in den
Medien oft dargestellt profitieren nicht nur die
Spitzenverdiener von dieser Regelung. Ein persönlicher
Spitzensteuersatz von mehr als 25 % liegt auch bereits bei
vielen „normalen“ Arbeitnehmern vor. Bereits ab einem zu
versteuernden Einkommen von rund 15.000,-- Euro wird ein
Grenzsteuersatz von 25 % erreicht. Ein zu versteuerndes
Einkommen von 15.000.-- Euro kann schon ab einem
Jahresbruttolohn oder einer Beamtenpension von ca. 18.000,--
Euro vorliegen. Bei reinen Renteneinkünften ergibt sich ein
höherer Grenzsteuersatz ab einer Jahresrente von ca. 32.000,--
Euro. Kommen dann bei diesem Einkommen noch Zinseinnahmen über
801,-- € Jahr/Person hinzu, werden diese nach der alten Regelung
mit mehr wie 25 % besteuert. Ab 2009 bleibt es durch die
Abgeltungssteuer bei einem Steuersatz von 25 %. Eine Besonderheit gilt bei Einkünften aus Devisengeschäften (Forex). Während die Einkünfte aus der Veräußerung von Devisen ggf. als Spekulationsgeschäft und damit mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind, unterliegen die Zinsen aus dem Fremdwährungskonto der Abgeltungssteuer. Es besteht weiterhin für jeden Steuerpflichtigen ein Veranlagungswahlrecht. Wer meint, dass der persönliche Steuersatz niedriger ist wie die Abgeltungssteuer kann seine Kapitaleinkünfte beim Finanzamt angeben. Das Finanzamt prüft dann ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungssteuer günstiger ist und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Alternative an. Es besteht also nicht die Gefahr dass in der Veranlagung plötzlich ein höherer Steuersatz gezahlt werden muss.
|
|