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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eigentlich keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer.

Ab dem Veranlagungsjahr 2009 werden Zinserträge einheitlich mit 25 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert. Außerdem fällt eventuell noch Kirchensteuer an, da das neue Abzugssystem auch diese mit berücksichtigen wird.

Die Abgeltungssteuer wird angewandt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere Wertpapiere, Aktien und Investmentanteilen.  Mit der Einführung der Abgeltungssteuer fällt die so genannte „Veräußerungsfrist“ von 1 Jahr ab dem 1.1.2009 weg. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden unabhängig von der Haltedauer beim Anleger versteuert. Die Anwendung dieser Neuregelung gilt für alle nach dem 31.1.2008 erworbenen Kapitalanlagen.

Versteuert werden die Bruttoerträge. Steuerfrei bleiben Erträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801,-- Euro. Der bisherige Sparerfreibetrag mit 750,-- Euro und der Werbungskostenpauschbetrag mit 51,-- pro Person wurden zu einem Betrag verschmolzen. Der große Unterschied des neuen Sparer-Pauschbetrages zur alten Regelung ist die steuerliche Auswirkung von Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Konnten bisher Kosten über 51,-- Euro im Jahr zusätzlich zu den Freibeträgen steuermindernd geltend gemacht werden, so wirken sich ab dem 1.1.2009 nur noch Werbungskosten, die höher wie 801,-- Euro im Jahr sind, zusätzlich steuermindernd aus. Diese Änderung wird sich bei vielen Anlegern bemerkbar machen, in den Medien ist davon allerdings bis jetzt nicht viel zu lesen.

Die Möglichkeit, den Steuerabzug durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung zu vermeiden, besteht natürlich weiterhin.

Wie der Name der Steuerart schon sagt ist die Steuerschuld damit abgegolten. Die Kapitaleinkünfte müssen in der persönlichen Steuererklärung nicht mehr dem tatsächlichen und gegebenenfalls höheren Steuersatz unterworfen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger, wird die Differenz erstattet.  Anders als in den Medien oft dargestellt profitieren nicht nur die Spitzenverdiener von dieser Regelung. Ein persönlicher Spitzensteuersatz von mehr als 25 % liegt auch bereits bei vielen „normalen“ Arbeitnehmern vor. Bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 15.000,-- Euro wird ein Grenzsteuersatz von 25 % erreicht. Ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000.-- Euro kann schon ab einem Jahresbruttolohn oder einer Beamtenpension von ca. 18.000,-- Euro vorliegen. Bei reinen Renteneinkünften ergibt sich ein höherer Grenzsteuersatz ab einer Jahresrente von ca. 32.000,-- Euro. Kommen dann bei diesem Einkommen noch Zinseinnahmen über 801,-- € Jahr/Person hinzu, werden diese nach der alten Regelung mit mehr wie 25 % besteuert. Ab 2009 bleibt es durch die Abgeltungssteuer bei einem Steuersatz von 25 %.
Natürlich steigt die Steuerersparnis mit steigendem Einkommen an, aber es profitieren eben nicht nur die Spitzenverdiener von der neuen Abgeltungssteuer.

Eine Besonderheit gilt bei Einkünften aus Devisengeschäften (Forex). Während die Einkünfte aus der Veräußerung von Devisen ggf. als Spekulationsgeschäft und damit mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind, unterliegen die Zinsen aus dem Fremdwährungskonto der Abgeltungssteuer.

Es besteht weiterhin für jeden Steuerpflichtigen ein Veranlagungswahlrecht.  Wer meint, dass der persönliche Steuersatz niedriger ist wie die Abgeltungssteuer kann seine Kapitaleinkünfte beim Finanzamt angeben. Das Finanzamt prüft dann ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungssteuer günstiger ist und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Alternative an. Es besteht also nicht die Gefahr dass in der Veranlagung plötzlich ein  höherer Steuersatz gezahlt werden muss.

 

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